Innert mehrfach erstreckter Frist reichte der Beschuldigte am 17. Februar 2017 seine schriftliche Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft ein (pag. 649 ff). Diese verzichtete mit Schreiben vom 1. März 2017 auf eine Replik (pag. 658 f.), worauf die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel gemäss Verfügung vom 2. März 2017 als abgeschlossen erachtete (pag. 660 f.). Die mit dieser Verfügung verlangte Kostennote reichte Fürsprecher B.________ innert verlängerter Frist am 31. März 2017 ein (pag. 668 ff.). Die Zivilkläger liessen sich im Neubeurteilungsverfahren nicht mehr vernehmen.