3. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 23. November 2016 wurde vom Urteil des Bundesgerichts Kenntnis genommen und gegeben sowie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt (pag. 618 f.). Der Beschuldigte teilte mit Schreiben vom 24. November 2016 mit, er widersetze sich dem nicht (pag. 621). Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits reichte am 7. Dezember 2016 innert Frist ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 626 ff.). Innert mehrfach erstreckter Frist reichte