2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘500.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00. 2 III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz