Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 403 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Mai 2017 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrich- ter Schmid Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ Zivilkläger und D.________-Gesellschaft Zivilklägerin Gegenstand Raub, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Diebstahl Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer vom 16. Februar 2016 (SK 15 311) Erwägungen: I. Formelles 1. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Febru- ar 2016 Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern erkannte mit Urteil vom 16. Februar 2016 was folgt (pag. 260 ff.; Hervorhebungen im Original): «I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raubes, mehrfach begangen 1.1. am 30. November 2013, ca. 20:00 Uhr, in Langenthal, z.N. von E.________ und F.________; 1.2. am 12. Dezember 2013, ca. 22:40 Uhr, in Langenthal, z.N. von C.________; 2. der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit zwischen Samstag 13. Juli 2013, ca. 19.30 Uhr und Sonntag 14. Juli 2013, 09.30 Uhr in Bützberg, z.N. D.________-Gesellschaft; 3. des Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit zwischen Samstag 13. Juli 2013, ca. 19.30 Uhr und Sonntag 14. Juli 2013, 09.30 Uhr in Bützberg, z.N. D.________-Gesellschaft; 4. des geringfügigen Diebstahls, begangen in der Zeit zwischen Samstag 13. Juli 2013, ca. 19.30 Uhr und Sonntag 14. Juli 2013, 09.30 Uhr in Bützberg, z.N. D.________-Gesellschaft; II. A.________ wird in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49, 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter, 140 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 18‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt. 2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘500.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00. 2 III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.00 200.00 CHF 5'200.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 375.55 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'575.55 CHF 446.05 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'021.60 volles Honorar CHF 6'500.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 375.55 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'875.55 CHF 550.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 7'425.60 nachforderbarer Betrag CHF 1'404.00 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6‘021.60. A.________ hat dem Kanton Bern die erstinstanzlich ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 1‘404.00 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.00 200.00 CHF 2'400.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 125.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'675.20 CHF 214.00 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'889.20 volles Honorar CHF 3'000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 125.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'275.20 CHF 262.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3'537.20 nachforderbarer Betrag CHF 648.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädi- gung von insgesamt CHF 2‘889.20 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 648.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3 IV. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. A.________ wird zur Bezahlung von CHF 930.00 Schadenersatz an die D.________- Gesellschaft verurteilt. 2. Es wird festgestellt, dass C.________ auf eine persönliche Genugtuung verzichtet hat. 3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der ge- setzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). […]» 2. Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2016 Mit Urteil 6B_776/2016 vom 8. November 2016 hiess das Bundesgericht die gegen das obgenannte Urteil gerichtete Beschwerde des Beschuldigten/Berufungsführers (nachfolgend: Beschuldigter) teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, soweit es auf die Beschwerde eintrat (pag. 603 ff.). 3. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 23. November 2016 wurde vom Urteil des Bundesgerichts Kenntnis genommen und gegeben sowie die Durchführung eines schriftlichen Ver- fahrens in Aussicht gestellt (pag. 618 f.). Der Beschuldigte teilte mit Schreiben vom 24. November 2016 mit, er widersetze sich dem nicht (pag. 621). Die General- staatsanwaltschaft ihrerseits reichte am 7. Dezember 2016 innert Frist ihre schriftli- che Berufungsbegründung ein (pag. 626 ff.). Innert mehrfach erstreckter Frist reich- te der Beschuldigte am 17. Februar 2017 seine schriftliche Stellungnahme zur Be- rufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft ein (pag. 649 ff). Diese verzich- tete mit Schreiben vom 1. März 2017 auf eine Replik (pag. 658 f.), worauf die Ver- fahrensleitung den Schriftenwechsel gemäss Verfügung vom 2. März 2017 als ab- geschlossen erachtete (pag. 660 f.). Die mit dieser Verfügung verlangte Kostennote reichte Fürsprecher B.________ innert verlängerter Frist am 31. März 2017 ein (pag. 668 ff.). Die Zivilkläger liessen sich im Neubeurteilungsverfahren nicht mehr vernehmen. 4 4. Anträge der Parteien im Neubeurteilungsverfahren 4.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 627 ff.): «I. 1. Das Verfahren gegen A.________ wegen 1.1 Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit zwischen Samstag 13.07.2013, ca. 19:30 Uhr, und Sonntag, 14.07.2013, 09:30 Uhr, in Bützberg, z. N. der D.________- Gesellschaft; 1.2 Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit zwischen Samstag, 13.07.2013, ca. 19:30 Uhr, und Sonntag, 14.07.2013, 09:30 Uhr, in Bützberg, z. N. der D.________- Gesellschaft; 1.3 geringfügige Diebstahls, begangen in der Zeit zwischen Samstag, 13.07.2013, ca. 19:30 Uhr, und Sonntag, 14.07.2013, 09:30 Uhr, in Bützberg, z. N. der D.________-Gesellschaft sei einzustellen unter Ausscheidung der Verfahrenskosten in der Höhe eines Drittels sowie Ausrichtung einer entsprechenden Entschädigung. 2. A.________ sei schuldig zu sprechen des Raubes, mehrfach begangen 2.1 am 30.11.2013, ca. 20:00 Uhr, in Langenthal, z. N. von E.________ und F.________; 2.2 am 12.12.2013, ca. 22:40 Uhr, in Langenthal, z. N. von C.________ und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu einem Tagessatz von Fr. 60.00, ausmachend total Fr. 16‘200.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu einer Busse von Fr. 1‘800.00. (unbedingt). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen sei auf 30 Tage anzusetzen; 3. zur Bezahlung des oberinstanzlichen Neubeurteilungsverfahrens im Umfang von zwei Drit- teln (inkl. einer angemessenen Gebühr von CHF 700.00 gemäss Art. 21 VKD). II. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung, Löschung DNA-Profil etc.).» 4.2 Anträge des Beschuldigten (pag. 649 ff.): Der Beschuldigte stellte in Bezug auf Einstellung und Schuldsprüche identische An- träge wie die Generalstaatsanwaltschaft (vgl. Ziff. I.1. und 2. seiner Anträge). Weiter beantragte er, er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen wie folgt zu verurteilen: «[...] 5 1. zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu einem Tagessatz von Fr. 60.00, ausmachend total Fr. 18‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der Kosten des oberinstanzlichen Neubeurteilungsverfahrens im Umfang von zwei Dritteln (inkl. einer angemessenen Gebühr von CHF 700.00 gemäss Art. 21 VKD). II. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen (Bestimmung des Honorars der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Bestätigung der Entschädigungsregelung gemäss erstinstanzli- chem Urteil, eventuell nach Eingang der revidierten Kostennote der Verteidigung, sowie für das obe- rinstanzliche Verfahren nach Eingang der entsprechenden Kostennote, Bestimmung der Entschädi- gung an den Beschuldigten für die teilweise Verfahrenseinstellung, Löschung DNA-Profil etc.).» II. Umfang der Neubeurteilung 5. Allgemeines Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich denen keine Rückweisung erfolgt, die also «definitiv» entschie- den wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. dazu MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl., N. 18 zu Art. 107 BGG m.w.H., sowie BGE 135 III 334 E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24.11.2014 E. 1.3.1). Ergibt sich aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhe- bung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250 E. 2b). Die kantonale Instanz hat sich demnach bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutge- heissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24.11.2014 E. 1.3.3). 6. Erwägungen der 2. Strafkammer im ersten oberinstanzlichen Urteil Die 2. Strafkammer verurteilte den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls, alles begangen in der Zeit zwi- schen Samstag, 13. Juli 2013, ca. 19:30 Uhr, und Sonntag, 14. Juli 2013, 09:30 Uhr, in Bützberg, z. N. der D.________-Gesellschaft, sowie wegen Raubes, mehr- fach begangen am 30. November 2013, ca. 20:00 Uhr, in Langenthal, z. N. von E.________ und F.________, sowie am 12. Dezember 2013, ca. 22:40 Uhr, in Langenthal, z. N. von C.________. Der Einbruchdiebstahl in das Vereinslokal der D.________-Gesellchaft wurde vom Beschuldigten nicht bestritten. Die Verteidigung verlangte in dieser Sache indessen 6 die Einstellung des Verfahrens, weil ihrer Ansicht nach kein gültiger Strafantrag vorlag. Anders als die erste Instanz bejahte die Kammer im ersten oberinstanzlichen Ver- fahren die Gültigkeit des durch den Ehrenpräsidenten G.________ gestellten Straf- antrages. Sie erachtete den ganzen, in den Ziffern I. 2. – 4 der Anklageschrift um- schriebenen Sachverhalt (pag. 359 f.) als erwiesen und sprach den Beschuldigten der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen Dieb- stahls schuldig. Ebenso schuldig erklärt wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Raubes. Zum einen wegen eines Vorfalls vom 30. November 2013 z. N. von E.________ und F.________, zum anderen wegen eines ähnlichen Vorfalls vom 12. Dezember 2013 z. N. von C.________. Zum ersten Vorfall („Langnauer Fahnen“) hielt die Kammer fest (E. II.2.4.6., pag. 551): «Vorliegend wurden die Fahnen den Langnauern am 30. November 2013 unter erheblichem Gewalt- einsatz abgenommen und anschliessend den im H.________-Restaurant versammelten Langenthaler Fans präsentiert. Die Fahnen wurden dann aber vom Beschuldigten nach Hause genommen, um sie dort bis zu einem allfälligen Einsatz an einem nächsten (Heim-)Derby gegen Langnau (somit frühes- tens nach ca. 1 ½ Monaten) zu verstecken. Im Zeitpunkt der polizeilichen Intervention vom 22. De- zember 2013 befanden sie sich immer noch dort (pag. 98). Die Aussagen zu den Absichten und Moti- ven (warum überhaupt erfolgte die Wegnahme, was war der weitere Verwendungszweck?) sind vage. Die objektiven Erkenntnisse lassen den Schluss zu, dass man die Fahnen schlicht und einfach haben wollte. Ob die Täter sie dann wirklich irgendwann einmal so eingesetzt und verwendet hätten wie an- gegeben, ist offen. Nachdem die Fahnen von der Polizei beim Beschuldigten hatten aufgefunden werden können, wurden sie den Geschädigten zurückgegeben (pag. 117).» Zum zweiten Vorfall („Oltner Schal“) führte sie aus (E. II.3.4.5., pag. 553): «Beim Vorfall mit dem Schal am 12. Dezember 2013 war der Gewalteinsatz ebenfalls erheblich. C.________ erlitt zwar nur vergleichsweise harmlose Verletzungen (Rötungen und Druckschmerzen am Kopf, im Nackenbereich und im Gesicht sowie eine Schürfung am rechten Mittelfinger), musste sich aber immerhin in eine ärztliche Konsultation begeben. Der Schal wurde ihm von I.________ ab- genommen, dann im H.________-Restaurant an den Beschuldigten weitergegeben und landete schliesslich im Auto von J.________, der ihn rund 2 ½ Monate besass und erst nach mehrfachem po- lizeilichen Insistieren herausgab. Auch hier ging es offensichtlich darum, den Schal (anstelle des ur- sprünglich anvisierten Spielertrikots) einfach wegzunehmen und zu behalten. Zu Motiven und Absich- ten liegen seitens der Beteiligten keine Angaben vor.» In Abweichung von der Vorinstanz, welche die Taten wegen angeblich fehlender Bereicherungsabsicht lediglich als Nötigungen qualifiziert hatte, erkannte die Kam- mer auf (mehrfachen) Raub und führte in rechtlicher Hinsicht Folgendes aus (E. III.1.3.4, pag. 555): «Die Überlegungen der Vorinstanz treffen insoweit zu, als sowohl das beim Raub erforderliche Nöti- gungselement (Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile) als auch der erste Teil des geforderten Diebstahlselements (Wegnahme zur Aneignung einer fremden beweglichen Sache) offensichtlich ge- geben sind. 7 Entgegen der Vorinstanz vermag die Kammer aber in den vom Beschuldigten und seinen Mittätern mit erheblicher Gewalt durchführten Aktionen nicht ein blosses „Fanritual“, bei welchem es nicht um geldwerte Beute, sondern lediglich um Provokation der generischen Fans und um deren Erniedrigung und Einschüchterung ging, zu erkennen. Auch der Zivilkläger C.________ hat dieser Sichtweise kei- neswegs beigepflichtet, wie die Vorinstanz fälschlicherweise ausführte, sondern klar gesagt, es sei kein typisches Ritual und für ihn nicht normal, es komme aber offenbar vor. Die Kammer kommt vielmehr zum Schluss, dass auch eine zumindest eventuelle Bereicherungsab- sicht vorliegt: - Das Motiv für die Taten, welches gemäss den Ausführungen der Vorinstanz einzig in der Demütigung der gegnerischen Fans zu erblicken ist, ist nicht mit der (Bereicherungs-)Absicht gleichzusetzen. Eine solche kann trotzdem vorliegen. Nicht einmal unbewusste, triebhafte Moti- ve, wie Bosheit oder Geltungssucht, stehen der Annahme einer Bereicherungsabsicht im Übri- gen entgegen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 11 zu Vor Art. 137 StGB); - Die Fahnen und der Schal wurden nach der Wegnahme und Aneignung nicht wieder zurückge- geben oder liegengelassen. Die Täter behielten die Gegenstände; sie wollten sie «einfach ha- ben», aufbewahren, in Sicherheit bringen (vgl. Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei, pag. 119 Z. 63 f. und in der Hauptverhandlung, pag. 398 Z. 6 f., Aussagen K.________ bei der Polizei pag. 123 Z. 38 ff. und Z. 72, Aussagen I.________ pag. 126 Z. 38). Der Beschuldigte und seine Mittäter verfügten über die Gegenstände, wie wenn sie ihnen gehört hätten. Allein daraus erge- ben sich ein nicht nur vorübergehender, sondern auch dauernder Aneignungswille und damit auch eine Bereicherungsabsicht. Von einer unerwünschten Nebenfolge kann nicht die Rede sein; - Die erbeuteten Fanartikel wurden von den Langenthaler Fans auch nicht nur mit dem Ziel ent- wendet, die andern zu ärgern: Die Täter nahmen die Fahnen mit nach Hause und versteckten sie dort sogar. Der Schal wurde von J.________ im Auto mitgeführt und erst nach mehrmaliger Aufforderung durch die Polizei 2 ½ Monate nach der Tat wieder herausgegeben. Wenn der Be- schuldigte und seine Kollegen die Fahnen, wie sie selbst behaupteten (Aussagen des Beschul- digten pag. 400 Z. 11 ff., Aussagen K.________ pag. 123 Z.66 ff.), bei einem Derby im eigenen Fansektor den gegnerischen Fans hätten präsentieren wollen, hätten sie diese über den 22. De- zember 2013 (Datum der Sicherstellung der Fahnen durch die Polizei, pag. 98) hinaus folglich noch ein paar weitere Wochen (bis zum nächsten Heimderby) in ihrem Besitz gehabt bzw. ha- ben müssen. An den Gegenständen wurde somit ein auf lange Dauer angelegter neuer Gewahrsam begrün- det. Angesichts dieser Umstände ist es mitnichten so, dass niemand ein wirkliches Interesse an den Gegenständen gehabt hätte, wie die Vorinstanz festhält (pag. 443); - Die durch Wegnahme erlangten Fanartikel hatten entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur einen ideellen Vorteil oder Nutzen, sondern sehr wohl auch einen wirtschaftlichen Wert: Die Täter konnten sich nämlich auf diese Weise die Auslagen für den legalen Erwerb der Artikel (z.B. im Fanshop der gegnerischen Mannschaft) sparen; - Die Attacken gegen den EHC Olten-Fan C.________ und die Langnauer Fans E.________ und F.________ erfolgten beide Male relativ spontan und auch ohne dass von Anfang an klar fest- gestanden wäre, was man entwenden wollte. Weder der Beschuldigte noch I.________ konnten konkret sagen, worauf sie aus gewesen waren. Gemäss I.________ wollte er vom Oltner eigent- lich das Spielertrikot, nahm dann aber den Schal; bei den Langnauern hatte er es eigentlich auf den Teleskopfahnenstock abgesehen. Den beiden Übergriffen haftet etwas Zufälliges an, weil die Täter selber nicht genau wusste, was sie wegnehmen wollten. Ein derartiger Beutezug un- 8 terscheidet sich nicht von einem „gewöhnlichen“ Raub, bei welchem es der Täterschaft letztlich nicht gelingt, einem Opfer die ursprünglich anvisierten Gegenstände abzuringen. Das Vorgehen des Beschuldigten und seiner Kumpane lässt auf eine zumindest eventuelle Bereicherungsab- sicht schliessen. Die Kammer bejaht damit – im Gegensatz zur Vorinstanz – die Bereicherungsabsicht, weshalb nebst den objektiven auch sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale des Raubes erfüllt sind. Der Beschuldigte ist damit wegen Raubes, begangen am 30. November 2013 und am 12. De- zember 2013 schuldig zu erklären. […].» 7. Erwägungen des Bundesgerichts Das Bundesgericht hat für die Kammer verbindlich festgestellt, dass das Strafver- fahren hinsichtlich des Anklagekomplexes „Einbruchdiebstahl vom 13./14. Juni 2013 in das Vereinslokal der D.________-Gesellschaft“ (Sachbeschädigung, Haus- friedensbruch und geringfügiger Diebstahl) einzustellen sei. Diesbezüglich fehle es an einem gültigen Strafantrag, nachdem der Antragssteller als einfaches Vereins- mitglied durch die Straftat nicht unmittelbar geschädigt bzw. verletzt worden sei (E. 1.4.3 und 1.5. des bundesgerichtlichen Entscheids). Demgegenüber verneinte das Bundesgericht eine Verletzung von Art. 140 Ziff. 1 StGB und wies die Beschwerde diesbezüglich ab. Es hielt fest (E. 2.6.), die Kam- mer habe die Bereicherungsabsicht bejahen dürfen. Ihr Schuldspruch sei im Er- gebnis nicht zu beanstanden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots habe sich die abweichende (verschärfte) bundesgerichtliche Qualifikation des subjektiven Sachverhalts hinsichtlich der Bereicherungsabsicht (Anm.: vom Bundesgericht wurde eine Bereicherungsabsicht strictu sensu bejaht; E. 2.5.5) bei der neu zu er- gehenden Entscheidung in keiner Weise auszuwirken (Art. 107 Abs. 1 BGG; mit Verweis auf BGE 135 IV 87 E. 6 S. 97; ferner Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.2.2 mit Hinweisen auf die hier nicht unmittelbar anwendbare Rechtspre- chung zu Art. 391 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordung [StPO; SR 312.0]). 8. Standpunkte der Parteien im Neubeurteilungsverfahren Mit Blick auf die Erwägungen des Bundesgerichts sind sich die Parteien darin einig, dass einerseits das Verfahren hinsichtlich des Anklagekomplexes „Einbruchdieb- stahl vom 13./14. Juni 2013 in das Vereinslokal der D.________-Gesellschaft“ ein- zustellen ist und andererseits erneut ein Schuldspruch wegen Raubes, mehrfach begangen am 30. November 2013 und am 12. Dezember 2013, zu erfolgen hat (vgl. Anträge, E. I.4. hiervor, und jeweilige Begründungen, pag. 628 und 650). Un- terschiedlicher Auffassung sind die Parteien in Bezug auf die Strafzumessung und die Kostenliquidation. 9. Erwägungen der Kammer Formell wurde das Urteil der 2. Strafkammer vom 16. Februar 2016 (SK 15 311) vollumfänglich aufgehoben und zu neuer Entscheidung an die Kammer zurückge- wiesen. 9 Das Bundesgericht hat, wie bereits erwähnt, für die Kammer verbindlich festge- stellt, dass das Strafverfahren hinsichtlich des Anklagekomplexes „Einbruchdieb- stahl vom 13./14. Juni 2013 in das Vereinslokal der D.________-Gesellschaft“ ein- zustellen sei. Demgegenüber hat das Bundesgericht den Schuldspruch wegen mehrfachen Raubes bestätigt. Materiell handelt es sich somit lediglich um eine Teilaufhebung. Weder auf die Teileinstellung noch auf die Schuldsprüche wegen Raubes ist inhalt- lich zurückzukommen. Antrags- und vorgabegemäss hat die Kammer im Dispositiv die Einstellung des Verfahrens im genannten Umfang zu beschliessen und einen Schuldspruch wegen mehrfachen Raubes auszufällen. Im Zivilpunkt hat die Kammer im ersten oberinstanzlichen Verfahren festgestellt, dass der Zivilkläger C.________ auf eine persönliche Genugtuung verzichtet hat. Auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung der Zivilklage wur- de verzichtet. Das bundesgerichtliche Urteil gibt keinen Anlass, darauf zurückzu- kommen, zumal das Bundesgericht auf den eventualiter gestellten Antrag des Be- schuldigten auf Verweisung der Zivilklage von C.________ auf den Zivilweg nicht eingetreten ist (E. 3.1.). Inhaltlich neu zu befinden hat die Kammer somit lediglich noch über die Strafzu- messung, über die Zivilklage der D.________-Gesellschaft sowie über die Kosten- liquidation. III. Strafzumessung 10. Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Berufungsbegründung aus, eine Ge- samtstrafe von 300 Strafeinheiten erscheine auch im Rahmen der Neubeurteilung als schuldadäquat. Sie beantragt die Ausfällung der Strafe in Form einer bedingten Geldstrafe bei einer Tagessatzhöhe von CHF 60.00. Sie erachtet es indessen als angezeigt, die bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Busse zu verbinden. Sie legt dar, die Kammer habe im aufgehobenen Urteil mit der Begründung von einer Verbindungsbusse abgesehen, dass der Beschuldigte die gesamten Verfahrens- kosten zu tragen sowie Zivilforderungen zu begleichen habe. Die Ausgangslage habe sich mit dem nun vorliegenden Urteil des Bundesgerichts verändert. Das Ver- fahren wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und geringfügigen Dieb- stahls sei nunmehr einzustellen. Dadurch werde der Beschuldigte nicht mehr die gesamten Verfahrenskosten zu tragen haben. Um ihm die Ernsthaftigkeit seiner Taten dennoch vor Augen zu führen, erscheine es als angezeigt, einen Teil der Strafe - im Umfang von 30 Strafeinheiten - im Sinne einer "Denkzettelfunktion" un- bedingt auszufällen (Art. 42 Abs. 4 i. V. mit Art. 106 StGB) und die (unbedingte) Verbindungsbusse auf CHF 1‘800.00 (30 Tagessätze zu CHF 60.00) festzusetzen. Die Verteidigung ist demgegenüber der Auffassung, dies sei unzulässig, weil es im Vergleich zum aufgehobenen Urteil im Ergebnis zu einer schärferen Bestrafung führe. Das Bundesgericht habe hierzu aber verbindlich festgehalten, dass eine strengere Bestrafung des Beschuldigten nicht zulässig sei. 10 11. Erwägungen der Kammer Für die Kammer besteht grundsätzlich kein Anlass, bei der Strafzumessung für die beiden Raubdelikte von ihren Erwägungen im ersten oberinstanzlichen Urteil vom 16. Februar 2016 abzuweichen. Darauf kann verwiesen werden (pag. 557 ff.). Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist indessen zu unterstreichen, dass die unter dem Titel „Täterkomponenten“ gewährte leichte Strafreduktion von 30 Strafeinhei- ten ausschliesslich damit begründet werden kann, dass der Beschuldigte zum Zeit- punkt seiner Taten das 18. Altersjahr erst knapp überschritten hatte. Eine weiter- gehende Strafreduktion, insbesondere ein eigentlicher „Geständnisrabatt“, wäre nicht zu rechtfertigen. Eine Gesamtstrafe von 300 Strafeinheiten für die beiden Raubtaten ist somit nach wie vor schuldadäquat und angemessen, zumal die Kammer bereits im aufgehobenen Urteil auf eine Asperation für die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit dem nun einzustellenden Sachverhaltskomplex „Einbruchdiebstahl vom 13./14. Juni 2013 in das Vereinslokal der D.________-Gesellschaft“ verzichtet hat. Kein Raum besteht nach Auffassung der Kammer für die Ausfällung einer Verbin- dungsbusse. Die Generalstaatsanwaltschaft hat das im aufgehobenen Urteil fest- gelegte Strafmass (300 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 60.00, bedingt, PZ 2 Jahre) akzeptiert. Im Gegensatz zum Beschuldigten hat sie das Urteil nicht an das Bun- desgericht weitergezogen. Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen, was zur Folge hat, dass im Ver- fahren vor Bundesgericht das Verbot der reformatio in peius gilt. Das bundesrecht- liche Verschlechterungsverbot wiederum bindet im Falle einer Rückweisung auch die kantonalen Behörden (Urteil 6B_165/2011 vom 19.07.2011, E. 3.1; vgl. zum Ganzen auch LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 391, mit Hinweisen, sowie die Ausführungen des Bundes- gerichts im vorliegenden Rückweisungsentscheid, E. 2.6). Das Strafmass von 300 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 60.00, bedingt auf eine Probezeit von 2 Jahren ist demzufolge, wie von der Verteidigung beantragt, im vor- liegenden Neubeurteilungsverfahren zu bestätigen. IV. Zivilpunkt 12. Ausgangslage Die D.________-Gesellschaft machte adhäsionsweise eine Schadenersatzforde- rung in der Höhe von CHF 930.00 geltend (pag. 169). Sie beantragte im ersten oberinstanzlichen Verfahren sinngemäss die Gutheissung der Zivilklage (vgl. pag. 518). Der Beschuldigte beantragte hingegen, die Schaden- ersatzforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 518). Die Kammer hat die Zivilklage der D.________-Gesellschaft im aufgehobenen Ur- teil im beantragten Umfang gutgeheissen. Für die Behandlung der Zivilklage wur- den angesichts des geringen entstandenen Aufwands keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 11 Die Parteien haben im Neubeurteilungsverfahren keine Anträge zum Zivilpunkt ge- stellt. 13. Erwägungen der Kammer Das bundesgerichtliche Rückweisungsurteil enthält keine verbindlichen Vorgaben in Bezug auf die Beurteilung der Zivilklage der D.________-Gesellschaft. Diese er- geben sich allerdings von Gesetzes wegen aus der Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den einzustellenden Sachverhaltskomplex „Einbruchdiebstahl vom 13./14. Juni 2013 in das Vereinslokal der D.________-Gesellschaft“: Wird das Strafverfahren eingestellt, ist die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung der Zivilklage der D.________-Gesellschaft wird angesichts des neu noch geringeren Aufwands wei- terhin verzichtet. V. Kosten 14. Anträge und Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, es seien aufgrund der Teileinstellung «Verfahrenskosten in der Höhe eines Drittels» auszuscheiden und es sei eine «entsprechende Entschädigung» auszurichten. Hingegen sei der Beschuldigte «zur Bezahlung des oberinstanzlichen Neubeurteilungsverfahrens im Umfang von zwei Dritteln (inkl. einer angemessenen Gebühr von CHF 700.00 gemäss Art. 21 VKD)» zu verurteilen. Das amtliche Honorar der Verteidigung sei von Amtes wegen zu be- stimmen. Die Verteidigung führt in ihrer Stellungnahme aus, sie könne sich der von der Ge- neralstaatsanwaltschaft beantragten Kostenverlegung im Teilungsverhältnis 1/3 zu 2/3 grundsätzlich anschliessen. Entsprechend stellt die Verteidigung im Kosten- punkt weitgehend identische Anträge wie die Generalstaatsanwaltschaft. Einzig hinsichtlich der Bestimmung des amtlichen Honorars für das erstinstanzliche Ver- fahren beantragt die Verteidigung abweichend von der Generalstaatsanwaltschaft die Bestätigung der Entschädigungsregel gemäss erstinstanzlichem Urteil. Zur Be- gründung wird ausgeführt, die Verteidigung habe in ihrer Kostennote vom 23. Juli 2015 dem Umstand der Verfahrenseinstellung für die Bemessung des amtlichen Honorars bereits Rechnung getragen und für die Einstellung des Verfahrens eine Pauschale von CHF 1‘500.00 beantragt, welche ihr auch zugesprochen worden sei. Diese Pauschale entspreche zwar nicht ganz dem von der Generalstaatsanwalt- schaft beantragten Kostenteiler, man sei jedoch damit einverstanden, wenn die Kostenregelung für das erstinstanzliche Verfahren in Bestätigung des erstinstanzli- chen Urteils erfolge. Falls die Kammer anderer Meinung sei, sei der Verteidigung Gelegenheit zu geben, eine revidierte Kostennote für das erstinstanzliche Verfah- ren einzureichen. 12 15. Erwägungen der Kammer 15.1 (Keine) Vorgaben des Bundesgerichts Das Bundesgericht macht der Kammer in seinem Rückweisungsentscheid keine expliziten Vorgaben in Bezug auf die Kostenliquidation. 15.2 Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 15.2.1 Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Soweit keine abweichende Bestimmung zur Anwendung gelangt, gilt der Grund- satz, wonach die Verfahrenskosten vom Kanton getragen werden (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswid- rig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, kön- nen die Verfahrenskosten, die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, gemäss Art. 427 Abs. 1 lit. a StPO der Privatklägerschaft auferlegt werden. Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten bei Einstellung oder Freispruch der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden (Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO). Vorliegend wird das Strafverfahren wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls eingestellt. Bei diesem „Einbruchdiebstahl vom 13./14. Juni 2013 in das Vereinslokal der D.________-Gesellschaft“ handelt es sich um einen von insgesamt drei angeklagten Sachverhaltskomplexen. Es rechtfertigt sich daher, hierfür antragsgemäss 1/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aus- zuscheiden. Der Beschuldigte hat zwar anerkannt, gewaltsam in das Vereinslokal der D.________-Gesellschaft eingedrungen zu sein, Türen aufgebrochen, diverse Essmittel behändigt und verschüttet sowie einige Flaschen Bier mitgenommen zu haben (vgl. bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheid, E. 1). Insofern hat er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt (prozessuales Verschulden im weiteren Sinne). Allerdings können ihm die Weiterungen des Ver- fahrens, welche entstanden, weil von polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Sei- te (wie später auch von der Kammer) zunächst fälschlicherweise von einem gülti- gen Strafantrag ausgegangen wurde, nicht angelastet werden. Es erschiene daher nicht billig, dem Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 2 StPO die auf den einzustellen- den Verfahrensteil entfallenden Kosten aufzuerlegen. 13 Eine Auferlegung dieser Kosten auf die Privatklägerschaft nach Art. 427 Abs. 1 StPO entfällt schon deshalb, weil auf die Ausscheidung von Kosten für die Beurtei- lung der Zivilklagen verzichtet wurde. Die D.________-Gesellschaft ist sodann zwar (vermeintliche) Antragstellerin, hat jedoch die Einleitung des Verfahrens we- der mutwillig noch grobfährlässig bewirkt. Zudem hat sie sich nur als Zivil,- und nicht als Strafklägerin am Verfahren beteiligt. Damit entfällt auch eine Kostenaufer- legung nach Art. 427 Abs. 2 StPO. Mangels anderweitiger anwendbarer Bestimmungen sind die auf den einzustellen- den Verfahrensteil entfallenden erstinstanzlichen Kosten (1/3) daher vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die restlichen 2/3 der erstinstanzlichen Kos- ten sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen. 15.2.2 Kosten der amtlichen Verteidigung im Besonderen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten für die amtliche Verteidigung; sie stellen Auslagen dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Sie sind allerdings von der Kostentragungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO explizit ausgenommen und damit grundsätzlich vom Staat zu tragen. Sofern die beschul- digte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, ist sie jedoch verpflichtet, dem Kanton die an die amtliche Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurück- zuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es erscheint vorliegend angemessen, den für die übrigen Verfahrenskosten be- stimmten Verteilungsschlüssel antragsgemäss auch auf die Kosten der amtlichen Verteidigung anzuwenden. Der Kanton Bern trägt somit 1/3 dieser Kosten definitiv, während der Beschuldigte in Bezug auf die restlichen 2/3 der Kosten der amtlichen Verteidigung rück- und nachzahlungspflichtig wird, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Umstritten ist allerdings die Höhe der amtlichen Entschädigung: Der Beschuldigte beantragte in erster Instanz, es sei ihm (persönlich) eine Ent- schädigung von pauschal CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die Auf- wendungen seiner Verteidigung in Bezug auf die beantragten Freisprüche – dabei handelt es sich um den nun eingestellten Verfahrensteil – auszurichten. Weiter wurde beantragt, es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung entsprechend der eingereichten Kostennote vom 24. Juli 2015 festzusetzen (pag. 407). Das Regionalgericht hiess diese Anträge insofern gut, als es für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahrens- teil in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von CHF 1‘500.00 ausrichtete (Ziff. I. in fine des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 413; Urteilsbegründung, pag. 456), dies allerdings an Rechtsanwalt Bevilac- qua und nicht an den Beschuldigten persönlich. Weiter setzte das Regionalgericht das amtliche Honorar und die volle Entschädigung von Fürsprecher B.________ gestützt auf die als angemessen erachtete Kostennote vom 23. Juli 2015 fest und erklärte den Beschuldigten diesbezüglich vollumfänglich rück- und nachzahlungs- 14 pflichtig nach Art. 135 Abs. 4 StPO (Ziff. III des Urteilsdispositivs, pag. 415; Urteils- begründung, pag. 457). Im ersten oberinstanzlichen Verfahren beantragte der Beschuldigte insoweit die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 519 f.). Die Kammer hielt dagegen in ihrem Urteil vom 26. Februar 2016 fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Fürsprecher B.________ zusätzlich zum vollständig zu- gesprochenen amtlichen Honorar gemäss Kostennote auch noch eine Entschädi- gung von pauschal CHF 1‘500.00 ausgerichtet werden sollte. Sie vergütete ihm deshalb lediglich den in der Kostennote ausgewiesenen Zeitaufwand von 26 Stun- den sowie die geltend gemachten Auslagen und die darauf entfallende Mehrwert- steuer (Urteil der 2. Strafkammer vom 16. Februar 2016, pag. 564 f. und Dispositiv, pag. 567). Fürsprecher B.________ verlangt im Neubeurteilungsverfahren erneut, es sei ihm für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem einzu- stellenden Verfahrensteil – zusätzlich zu dem in der erstinstanzlich eingereichten Kostennote geltend gemachten Aufwand – eine Pauschale von CHF 1‘500.00 aus- zurichten. Er macht geltend, in seiner Kostennote vom 23. Juli 2015 sei der Um- stand der Verfahrenseinstellung bereits berücksichtigt worden. Eventualiter sei ihm Gelegenheit zu geben, eine revidierte Kostennote einzureichen. Es stellt sich die Frage, ob die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren materiell überhaupt Gegenstand des Neubeurtei- lungsverfahrens ist. Rechtsanwalt Bevilacqua hat in eigenen Namen kein Rechts- mittel (Beschwerde in Strafsachen) gegen die Bemessung der amtlichen Entschä- digung erhoben und in der namens des Beschuldigten erhobenen Beschwerde le- diglich die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid «über die Verteilung der Verfahrens- und Parteikosten» beantragt (pag. 583). Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für das erstinstanzliche Verfahren ist des- halb nach Ansicht der Kammer nicht zurückzukommen. Sie ist lediglich formell, nicht aber materiell Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens. Selbst wenn man anders entscheiden wollte, wäre der frühere Entscheid der Kammer inhaltlich zu bestätigen: Es ist zunächst festzuhalten, dass Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (ebenso wie Art. 436 Abs. 2 StPO) ausschliesslich die Kosten einer Wahlverteidigung regelt und auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar ist. Der amtlich verteidigte Beschuldigte hat gestützt auf diese Bestimmung – anders als von ihm erstinstanzlich noch beantragt – keinen Anspruch auf eine (persönliche) Entschädigung (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2; vgl. etwa auch Urteil des Bundesgerichts 6B_59/2016 vom 13. April 2016 E. 2.1., m.w.H.). Anders als die erste Instanz erwog, kann sich auch die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung nicht auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO stüt- zen. Die Entschädigung der amtlichen Anwälte wird vielmehr ausschliesslich durch Art. 135 Abs. 1 StPO geregelt, welche den kantonalen Anwaltstarif, vorliegend also die Art. 42 bis 43 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG, BSG 168.11) für an- wendbar erklärt. 15 Fürsprecher B.________ veranschlagte in seiner Kostennote vom 23. Juli 2015 (pag. 408 ff.) für seine anwaltlichen Bemühungen vom «vom 18.12.2014 bis 24.07.2015» in Sachen [...] Strafverfahren wegen Raub [...] Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie geringfügigem Diebstahl» (Hervorhebung hinzugefügt) einen Zeitaufwand von 26 Stunden. In dem als Beilage zur Kostennote eingereich- ten Tätigkeitsnachweis wird keine Unterscheidung der aufgeführten anwaltlichen Leistungen nach Tatvorwürfen ersichtlich. Eine solche wäre denn auch kaum mög- lich, bezogen sich doch zahlreiche der aufgeführten Leistungen offensichtlich nicht nur auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Raubtaten, sondern auch auf den Vorwurf „Einbruchdiebstahl“. Als Beispiele seien lediglich das Gesuch um amtliche Verteidigung vom 23. Dezember 2014 (pag. 178a ff.) sowie die Vorbereitung und die Teilnahme an der Hauptverhandlung genannt. Der Honorarnote bzw. dem Tätigkeitsnachweis lässt sodann zwar nicht entnehmen, wie viel Zeit für welche Tätigkeiten aufgewendet wurde. Insgesamt lässt sich die Kostennote aber – gerade mit Blick auf ihren Titel und die in der Beilage auflisteten Leistungen – nur so ver- stehen, dass der geltend gemachte Gesamtzeitaufwand von 26 Stunden auch die in Bezug auf den nun einzustellenden Verfahrensteil entfallenen anwaltlichen Auf- wendungen umfasste. Selbst wenn man aber der Auffassung sein wollte, die Kostennote umfasse diese Aufwendungen nicht, wäre kein höherer Zeitaufwand zu entschädigen. Unter Ein- bezug der geltend gemachten Pauschale wäre diesfalls von einem geltend ge- machten Zeitaufwand von insgesamt ca. 32-33 Stunden auszugehen. Ein solcher Zeitaufwand erschiene für die aufgeführten anwaltlichen Leistungen unter Berück- sichtigung der eher unterdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache und der be- schränkten Schwierigkeit des Prozesses (Art. 42 Abs. 1 KAG) als überhöht. Fürsprecher B.________ ist folglich für das erstinstanzliche Verfahren ein amtli- ches Honorar von 6‘021.60 zu vergüten und das volle Honorar auf CHF 7‘425.60 festzusetzen. Infolge der teilweisen Einstellung des Verfahrens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern jedoch lediglich 2/3 der an Fürsprecher B.________ ausgerichteten Entschä- digung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ nur 2/3 der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die zusätzliche beantragte pauschale Entschädigung von CHF 1‘500.00 ist nicht auszurichten. 15.3 Erstes oberinstanzliches Verfahren und Neubeurteilungsverfahren 15.3.1 Allgemeines Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gut- geheissen wurden. Wenn die beschuldigte Person ein Rechtsmittel einlegt und in allen von ihr angefochtenen Teilen obsiegt, werden die Verfahrenskosten dem Kan- ton bzw. den durch Anträge am Berufungsverfahren beteiligten Privaten nach 16 Massgabe ihrer gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge auferlegt (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 f. zu Art. 428 StPO). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenent- scheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ih- ren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts er- wirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden wor- den wäre. Im Regelfall ist zudem davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheid des Bundesge- richts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch ent- standenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton zu tragen sind (DOMEISEN, a.a.O., N. 34 zu Art. 428 StPO). Gleiches muss in der vorliegenden Konstellation auch für die Privatklägerschaft gelten. 15.3.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren Mit Blick auf die Anträge der Parteien im Berufungsverfahren (pag. 514 ff.) unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Ausgangs des vorliegenden Neubeurteilungs- verfahrens obsiegt der Beschuldigte in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens- teils „Einbruchdiebstahl“ sowie hinsichtlich der Zivilklage der D.________- Gesellschaft. Er unterliegt hingegen in Bezug auf die rechtliche Würdigung der bei- den Sachverhaltskomplexe „Oltner Schal“ und „Langnauer Fahnen“ und hinsichtlich der Strafzumessung. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt in Bezug auf den Sachverhaltskomplex „Einbruchdiebstahl“ und hinsichtlich der beantragten Verbin- dungsbusse. Sie obsiegt dagegen hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der ande- ren beiden Sachverhaltskomplexe und im (übrigen) Sanktionenpunkt (wobei die Kammer beim Strafmass sogar über ihre Anträge im ersten oberinstanzlichen Ver- fahren hinausging). Die D.________-Gesellschaft unterliegt im Zivilpunkt. Nachdem im Zivilpunkt keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden, welche der Zivilklägerschaft auferlegt werden könnten, rechtfertigt es sich angesichts des Ob- siegens bzw. Unterliegens der übrigen Parteien, die auf CHF 3‘000.00 bestimmten Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens antragsgemäss zu 1/3 auf den Staat zu nehmen und zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO gilt dies auch für die Verle- gung der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im ersten oberin- stanzlichen Verfahren. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ wurde im ersten Urteil der Kammer– in Kürzung der Kostennote vom 16. Februar 2016 (pag. 523) – auf CHF 2‘889.20 bestimmt und das volle Honorar auf CHF 3‘537.20 festgesetzt. 17 Fürsprecher B.________ hat gegen diesen Entschädigungsentscheid keine Be- schwerde an das Bundesstrafgericht ergriffen (und auch in der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht – mangels eigener Legitimation zu Recht – kei- ne Rügen in Bezug auf die Höhe der amtlichen Entschädigung vorgebracht, vgl. vorstehend E. V.15.2.2). Auch auf die Bemessung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für das erste oberinstanzliche Verfahren ist mithin nicht zurückzukommen. Dieser Punkt ist lediglich formell, nicht aber materiell Gegen- stand des Neubeurteilungsverfahrens. Wollte man anders entscheiden, wäre auf die weiterhin gültigen Ausführungen der Kammer in ihrem ersten Entscheid zu ver- weisen. Geboten erscheint für das erste oberinstanzliche Verfahren ein Zeitauf- wand von 12 Stunden, welcher zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu ent- schädigen ist. Aufgrund des neuen Ausgangs des Verfahrens hat der Beschuldigte indessen dem Kanton Bern lediglich 2/3 der an Fürsprecher B.________ ausgerichteten Entschä- digung zurückzuzahlen und letzterem nur 2/3 der Differenz zum vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 15.3.3 Neubeurteilungsverfahren Die Kosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens wurden weder vom Be- schuldigten noch von der Privatklägerschaft verursacht. Es handelt sich dabei viel- mehr um die Kosten der aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesge- richts zu wiederholenden Verfahrenshandlungen. Die auf CHF 1‘000.00 bestimmte Gerichtsgebühr ist daher – entgegen den Anträ- gen der Parteien – vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen. Dies gilt auch für die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ im Neubeurteilungsverfahren. Den Beschuldigten treffen diesbezüglich weder Rück- noch Nachzahlungspflichten. Fürsprecher B.________ führt in seiner Kostennote vom 31. März 2017 (pag. 670 ff.) auch seine im ersten oberinstanzlichen Verfahren erbrachten Leistungen auf. Darauf ist aber nicht zurückzukommen (vgl. vorstehend E. V.15.3.2). Von den insgesamt veranschlagten 19.72 Stunden entfallen 6.42 Stunden auf das Neubeurteilungsverfahren (Leistungen ab November 2016). Dieser Zeitaufwand er- scheint mit Blick auf den sehr beschränkten Gegenstand des Neubeurteilungsver- fahrens als gerade noch angemessen und ist zuzügl. der ab November 2016 ange- fallenen Auslagen von CHF 55.50 und der darauf entfallenden Mehrwertsteuer zu vergüten. VI. Verfügungen Hinsichtlich der Verfügungen in Bezug auf das erhobene DNA-Profil und die erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten wird auf das Dispositiv verwie- sen. 18 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1. Sachbeschädigung, 2. Hausfriedensbruch, und 3. geringfügigen Diebstahls, alles angeblich begangen in der Zeit zwischen Samstag, 13. Juli 2013, ca. 19.30 Uhr, und Sonntag, 14. Juli 2013, 09.30 Uhr, in Bützberg, z.N. D.________-Gesellschaft (Anklage- schrift Ziff. I.A.2. bis. 4.), wird eingestellt, unter Auferlegung von 1/3 der Verfahrenskosten des erstinstanzlichen und des ersten oberinstanzlichen Verfahrens, ausmachend CHF 2‘500.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung), an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: des Raubes, mehrfach begangen 1. am 30. November 2013, ca. 20:00 Uhr, in Langenthal, z.N. von E.________ und F.________; 2. am 12. Dezember 2013, ca. 22:40 Uhr, in Langenthal, z.N. von C.________; und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 StGB Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 19 1. zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 18‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gelegt. 2. zu 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘500.00 (exkl. Kosten der amtliche Verteidigung), ausmachend CHF 3‘000.00. 3. zu 2/3 der Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 3‘000.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung), ausmachend CHF 2‘000.00. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wurde bzw. wird für das erstinstanzliche und für das erste oberinstanzliche Verfahren sowie für das Neubeurteilungsverfahren wie folgt bestimmt: Erstinstanzliches Verfahren Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.00 200.00 CHF 5'200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 375.55 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'575.55 CHF 446.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'021.60 volles Honorar CHF 6'500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 375.55 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'875.55 CHF 550.05 Total CHF 7'425.60 Differenz zur amtlichen Entschädigung CHF 1'404.00 davon nachforderbarer Betrag (2/3) CHF 936.00 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6‘021.60. A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der erstinstanzlich ausgerichteten amtlichen Ent- schädigung, ausmachend CHF 4‘014.40, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 936.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Erstes oberinstanzliches Verfahren 20 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.00 200.00 CHF 2'400.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 125.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'675.20 CHF 214.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'889.20 volles Honorar CHF 3'000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 125.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'275.20 CHF 262.00 Total CHF 3'537.20 Differenz zur amtlichen Entschädigung CHF 648.00 davon nachforderbarer Betrag (2/3) CHF 432.00 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2‘889.20. A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- ten Entschädigung, ausmachend CHF 1‘926.15, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 432.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Neubeurteilungsverfahren Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.42 200.00 CHF 1'284.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 55.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'339.50 CHF 107.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'446.65 IV. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. Die Zivilklage der D.________-Gesellschaft wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO) 2. Es wird festgestellt, dass C.________ auf eine persönliche Genugtuung verzichtet hat. 3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. V. 21 Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstli- cher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Zivilkläger C.________ - der Zivilklägerin D.________-Gesellschaft - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) Bern, 16. Mai 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Erismann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 22