A.________ hat dem Kanton Bern 1/2 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 7‘108.35, ausmachend CHF 3‘554.20, zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ 1/2 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1‘606.50, ausmachend CHF 803.25, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch entfallende Entschädigung (1/2) besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecherin B.________ ein Rückfor- derungs- bzw. Nachforderungsrecht.