2. Zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2), ausmachend CHF 2‘246.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (3/4), insgesamt bestimmt auf 2‘000.00, ausmachend CHF 1‘500.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). IV. Weiter wird verfügt: 1. Für das Verfahren vor oberer Instanz wird 1/4 der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘000.00, ausmachend CHF 500.00, ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen.