22 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Rückversetzungsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. III. A.________ wird in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 40, Art. 47 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 StPO unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 1 und Abs. 6 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und 15 Tagen.