von der Anschuldigung des mehrfachen Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen im Zeitraum vom 07.03.2014 bis 30.07.2014 an der D.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) z.N. von C.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘246.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), an den Kanton Bern. B. Im Zivilpunkt weiter verfügt wurde: 1. Es wird festgestellt, dass der Zivilkläger C.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO).