Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern 3/4 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 3‘324.15, ausmachend CHF 2‘493.15, zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ 3/4 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 783.00, ausmachend CHF 587.25, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung (1/4) besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecherin B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.).