276) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 331, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern 1/2 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 7‘108.35, ausmachend CHF 3‘554.20, zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ 1/2 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung