BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011), ausmachend CHF 1‘500.00, aufzuerlegen. 1/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, wird ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen.