Der Beschuldigten sind die auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2), ausmachend CHF 2‘246.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich vorliegend, der Beschuldigten 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12];