19 strafe von 3 Monaten und 30 Tagen die Rückversetzung angeordnet. Demnach ist in Anwendung von Art. 89 Abs. 6 i.V.m. Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer erachtet eine Asperation von 3/4 der Strafe, ausmachend 3 Monate, als angemessen. Die Beschuldigte ist folglich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten und 15 Tagen zu verurteilen. V. Kosten und Entschädigung