StGB ausfällt. Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 150 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2011 vom 20. Februar 2012 E. 4.2). Vorliegend ist somit von einer Einsatzstrafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe auszugehen. Die bedingte Entlassung wurde widerrufen und für die aufgeschobene Rest-