Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass bei der Beschuldigten kein tiefgreifender innerer Wandel oder eine nachhaltige Veränderung und Festigung der Lebensumstände auszumachen ist. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte künftig wieder straffällig verhalten wird. Daran vermag auch die neue unbedingte Freiheitsstrafe nichts zu ändern. Die bedingte Entlassung der Beschuldigten ist daher zu widerrufen und sie ist für die Reststrafe von 3 Monaten und 30 Tagen in den Strafvollzug zurückzuversetzen.