Bei der Beschuldigten ist überdies keine positive Persönlichkeitsentwicklung auszumachen. Sie entschuldigte sich zwar für ihr Verhalten, die zwischenzeitlich mit G.________ abgeschlossene Vereinbarung hielt sie aber nicht ein und leistete keine Ratenzahlungen. Die Beschuldigte unternahm nichts, um den Schaden wiedergutzumachen. Einsicht in das begangene Unrecht scheint bis heute nicht wirklich vorhanden zu sein. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass bei der Beschuldigten kein tiefgreifender innerer Wandel oder eine nachhaltige Veränderung und Festigung der Lebensumstände auszumachen ist.