Die Freiheitsstrafe von 45 Tagen für die vorliegend zu beurteilende Tat wird mangels besonders günstiger Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB unbedingt ausgesprochen (Ziff. IV. 13. vorne). In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Vollzug der bisher ausgesprochenen Freiheitsstrafen von 24 Monaten und 6 Monaten offenkundig keine ausreichende Schock- und Warnwirkung hatte, um die Beschuldigte nachhaltig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Bei der Beschuldigten ist überdies keine positive Persönlichkeitsentwicklung auszumachen.