10 Abs. 2 StGB) – während der Probezeit der Verfügung vom 25. Februar 2014 begangen hat, ist nachfolgend die Rückversetzung in den Strafvollzug zu prüfen. Die Beschuldigte delinquierte unbeeindruckt von einer teilbedingt ausgesprochenen und später widerrufenen Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten, einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie der laufenden Probezeit für eine Reststrafe von 3 Monaten und 30 Tagen einschlägig weiter. Die versuchte Veruntreuung fällt in das erste Drittel der Probezeit. Die Beschuldigte offenbarte durch ihr