Die Probezeit wurde auf 1 Jahr festgesetzt und dauerte bis am 26. Februar 2015. Der Strafrest beträgt 3 Monate und 30 Tage Freiheitsstrafe (pag. 236 ff.). Da die Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende Tat – ein Verbrechen (vgl. Art. 138 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) – während der Probezeit der Verfügung vom 25. Februar 2014 begangen hat, ist nachfolgend die Rückversetzung in den Strafvollzug zu prüfen.