Der Widerruf einer bedingten Entlassung nach Art. 89 Abs. 1 StGB hat weitreichende Konsequenzen, da er zu einer Rückversetzung in den Strafvollzug führt und der Betroffene daher mit einem erneuten Freiheitsentzug konfrontiert ist. Die Rückversetzung muss daher auch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 5.2.3. mit Hinweisen). Die Beschuldigte wurde mit Verfügung der ASMV vom 25. Februar 2014 am 27. Februar 2014 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die Probezeit wurde auf 1 Jahr festgesetzt und dauerte bis am 26. Februar 2015.