273 Z. 35 f.). Angesichts der gesundheitlichen Probleme der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass gemeinnützige Arbeit trotz Vorliegens einer Zustimmung (pag. 278 f.; pag. 375) nicht geleistet werden könnte und letztlich in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden müsste. Die Strafart der gemeinnützigen Arbeit kommt daher nicht in Frage. 17 Für die versuchte Veruntreuung ist daher eine Freiheitsstrafe von 45 Tagen auszusprechen.