Die Beschuldigte ist Sozialhilfebezügerin und verfügt weder über Einkommen noch über Vermögen (pag. 89 f.; pag. 155 ff.; pag. 219 ff.; pag. 272 Z. 45). Aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Tat und des Verhaltens der Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist von offensichtlich fehlender Zahlungsbereitschaft auszugehen. Es ist daher zu erwarten, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Dem Arztzeugnis des Medizinischen Zentrums Biel vom 15. März 2016 und dem Schreiben der Verteidigung vom 21. März 2016 kann entnommen werden, dass die Beschuldigte aufgrund einer starken Verschlechterung ihrer chronischen Schmerzbeschwerden starke Analgetika benötigt.