327 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Schliesslich ist bei der Beschuldigten keine besonders positive Veränderung ihrer Lebensumstände auszumachen. Die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach Art. 42 Abs. 2 StGB sind damit nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Geldstrafe auch bei einkommensschwachen Tätern ausgefällt werden (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 S. 105). Bei offensichtlich fehlender Zahlungsbereitschaft fällt allerdings eine Verurteilung zu einer Geldstrafe ausser Betracht (BGE 134 IV 97 E. 6.3.3.2 S. 108). Die Beschuldigte ist Sozialhilfebezügerin und verfügt weder über Einkommen noch über Vermögen (pag.