42 Abs. 2 StGB nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände gewährt werden. Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass vorliegend nicht von besonders günstigen Umständen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist und im Bereich von Vermögensdelikten zahlreiche Vorstrafen aufweist. Obschon die Beschuldigte am 27. Februar 2014 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, wurde sie bereits wenige Monate später erneut mit einem Vermögensdelikt rückfällig (vgl. pag. 327 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).