16 deutig günstiger Prognose der Strafaufschub stets zu gewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 7 mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_319/2016 vom 5. August 2016 E. 1.3.1.). Da die Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde (pag. 354 ff.), kann der bedingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände gewährt werden.