13. Strafmass, Strafart und Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen versuchter Veruntreuung eine Strafe von 45 Strafeinheiten als angemessen. Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 StGB). Gemäss Art.