c) Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Da die Beschuldigte alleinerziehende Mutter eines 15-jährigen Jungen ist, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dennoch von einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen (pag. 327, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).