15 Die Beschuldigte gab die Tat von Beginn weg zu und entschuldigte sich für ihr Verhalten. Negativ zu werten ist, dass die Beschuldigte die zwischenzeitlich mit G.________ abgeschlossene Vereinbarung nicht einhielt und keine Ratenzahlungen leistete. Daran vermag auch der Umstand, dass die Beschuldigte vollumfänglich vom Sozialdienst abhängig ist, nicht zu ändern.