b) Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten der Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Sie hat sich stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhalten. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und ist deshalb nicht zu Gunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen.