Die vorliegend zu beurteilende Tat fand nur vier Monate nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug statt. Die Beschuldigte zeigte sich von den bisher ausgesprochenen und teilweise verbüssten Freiheitsstrafen unbeeindruckt und offenbarte eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Strafund Vollzugssystem, weshalb sich die mehrfachen Vorstrafen erheblich straferhöhend auszuwirken haben. Nicht negativ gewertet werden darf die Tatsache, dass gegen die Beschuldigte eine neue Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung läuft (vgl. pag. 354). Es gilt die Unschuldsvermutung.