Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zutreffend dargelegt. Die beiden Vorstrafen aus dem Jahr 2006 wurden mittlerweile aus dem Strafregister entfernt (vgl. pag. 215 ff; pag. 354 ff.) und dürfen deshalb bei der Strafzumessung nicht mehr zu Lasten der Beschuldigten berücksichtigt werden (BGE 135 IV 87 E. 2.3 f. S. 92). Die vorliegend zu beurteilende Tat fand nur vier Monate nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug statt.