Laut eigenen Angaben lebt die Beschuldigte auf dem Existenzminimum von der Sozialhilfe (pag. 221 f.). Sie ist alleinerziehende Mutter eines 14-jährigen Kindes, K.________, geb. .________, über welchen eine Beistandschaft besteht (vgl. pag. 193) und mit welchem die Beschuldigte zusammen wohnt (pag. 81 Z. 186 und pag. 272 Z. 45). Beide hätten keinen Kontakt zum Kindsvater (pag. 81 Z. 190). Der Beschuldigten geht es ihren Angaben nach nicht sehr gut, sie hat vier Bandscheibenvorfälle (pag. 273 Z. 1). Für eine Operation müsste sie lange weg sein, was des Kindes wegen nicht gehe (pag. 273 Z. 2 f.).