22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115). Die Rechtsprechung hat indessen seit je festgehalten, dass die Strafe beim erfolglosen Delikt zwingend zu reduzieren ist (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54 f.). Vorliegend ist es nicht das Verdienst der Beschuldigten, dass es beim Versuch geblieben ist. Es liegt nur deshalb keine Veruntreuung vor, weil der Eigentumsvorbehalt nicht ins Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen wurde. Für den Versuch erscheint daher eine Reduktion der Strafe um 15 Strafeinheiten, d.h. von 45 auf 30 Strafeinheiten, als angemessen.