11.3 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 45 Strafeinheiten als dem Tatverschulden der Beschuldigten angemessen. 11.4 Strafminderung zufolge Versuch Da der Eigentumsvorbehalt nicht ins Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen wurde und damit nicht gültig begründet wurde, liegt ein untauglicher Versuch vor. Das Gesetz sieht für den Versuch lediglich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m.