13 Toyota Starlet ihre Schulden gegenüber G.________ habe zurückzahlen wollen, wertete die Vorinstanz zu Recht als Schutzbehauptung (pag. 325, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Da egoistische und auf unrechtmässige Bereicherung gerichtete Beweggründe regelmässig die Triebfeder für die infrage stehende Delinquenz darstellen, ist dieses Kriterium neutral zu werten. Zwar dürfte sich die Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat in einem finanziellen Engpass befunden haben.