11.2 Subjektive Tatkomponenten Subjektiv handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen. Obwohl sie davon ausging, dass G.________ nach wie vor Eigentümer des Toyota Starlet war, verkaufte sie das Fahrzeug an die I.________ GmbH, ohne mit G.________ Rücksprache zu nehmen. Den Verkaufserlös verwendete die Beschuldigte nicht dazu, ihre Restschuld gegenüber G.________ zu tilgen, sondern um sich den Renault Espace zu kaufen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es der Beschuldigten primär darum ging, ihr Bedürfnis nach einen grösseren Fahrzeug befriedigen.