__ wollte der Beschuldigten helfen, weil sie bereits Kundin der H.________ war und aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit dringend auf ein Fahrzeug angewiesen war. Aus diesem Grund schloss er mit ihr den Vertrag vom 27. März 2014 ab (vgl. 267 Z. 23 f., Z. 42 ff.). Indem die Beschuldigte in der Folge nur eine Rate à CHF 200.00 bezahlte und den Toyota Starlet verkaufte, missbrauchte sie das Vertrauen von G.________, was dazu führt, dass ihr eine gewisse Verwerflichkeit/Hinterlist nicht abgesprochen werden kann, was allerdings weitgehend tatbestandsimmanent ist.