11. Tatkomponenten 11.1 Objektive Tatkomponenten Mit einem Deliktsbetrag von CHF 1‘800.00 wurde das mit Art. 138 StGB geschützte Rechtsgut des fremden Vermögens vergleichsweise leicht verletzt. Die Beschuldigte handelte mit einer eher tiefen kriminellen Energie. Ihr Vorgehen war weder besonders raffiniert noch ging dieses wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestands der Veruntreuung Erforderliche hinaus. G.________ wollte der Beschuldigten helfen, weil sie bereits Kundin der H.________ war und aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit dringend auf ein Fahrzeug angewiesen war.