12 10. Strafrahmen und VBRS-Richtlinien Die Beschuldigte hat sich der versuchten Veruntreuung schuldig gemacht. Trotz des Strafmilderungsgrunds des Versuchs sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.). Der Strafrahmen reicht somit von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 StGB).