Vielmehr gingen die Vertragsparteien übereinstimmend davon aus, dass der Toyota Starlet bis zur Bezahlung der zehnten Rate à CHF 200.00 im Eigentum von G.________ verbleibt. Anders als in dem vom Bundesgericht in BGE 140 IV 150 beurteilten Fall stellt sich das Verhalten der Beschuldigten als strafwürdiges und strafbedürftiges Unrecht dar (vgl. BGE 140 IV 150 E. 3.6 f. S. 153 f.). Rechtsfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte ist somit in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der versuchten Veruntreuung, begangen am 20. Juni 2014 in J.________(Ortschaft) z.N. von G._____