371) ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht grob unverständig im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB handelte. Ihr Versuch kann nicht als besonders dumm oder geradezu lächerlich bezeichnet werden (vgl. BGE 140 IV 150 E. 3.5 S. 152 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.2.). Vielmehr gingen die Vertragsparteien übereinstimmend davon aus, dass der Toyota Starlet bis zur Bezahlung der zehnten Rate à CHF 200.00 im Eigentum von G.________ verbleibt.