Vorliegend ist sie insbesondere darin zu sehen, dass die Beschuldigte den Erlös aus dem Verkauf des Toyota Starlet nicht dazu verwendete, ihre Restschuld gegenüber G.________ zu tilgen, sondern um sich den Renault Espace zu kaufen. Damit sind auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. 8.2.3 Fazit Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Tatbestand der Veruntreuung mit Ausnahme der Fremdheit der Sache erfüllt ist. Nach der Vorstellung der Beschuldigten war der Toyota Starlet indes fremd im Sinne von Art. 138 Ziff. 1