8.2.2 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte wusste aufgrund des Eigentumsvorbehalts im Vertrag vom 27. März 2014, dass sie nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Vertragsparteien nicht Eigentümerin des Toyota Starlet war und über diesen auch nicht wie eine Eigentümerin verfügen konnte. Die Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist regelmässig – so auch hier – mit der Aneignung selbst gegeben. Vorliegend ist sie insbesondere darin zu sehen, dass die Beschuldigte den Erlös aus dem Verkauf des Toyota Starlet nicht dazu verwendete, ihre Restschuld gegenüber G._____