Mit dem Verkauf des Toyota Starlet an die I.________ GmbH hat die Beschuldigte wie eine Eigentümerin über das Fahrzeug verfügt und sich dieses angeeignet. Sie wollte zweifellos eine dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.3; 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5 mit Hinweisen). Mit Ausnahme der Fremdheit der Sache sind die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB damit erfüllt. 8.2.2 Subjektiver Tatbestand