Die Beschuldigte konnte somit keinesfalls davon ausgehen, sie könne ohne Weiteres über das Fahrzeug verfügen. Die Beschuldigte hat den Toyota Starlet zum Gebrauch überlassen erhalten, mithin die Verfügungsmacht darüber erlangt, dies jedoch mit dem Vorbehalt, dass das Eigentum bis zur Bezahlung der zehnten Rate à CHF 200.00 bei G.________ verbleibt. Letzterer gab entsprechend die Verfügungsmacht über das Fahrzeug auf, denn mit der Übergabe des Toyota Starlet war ihm fortan jeglicher Zugriff verwehrt. Damit war der Toyota Starlet der Beschuldigten anvertraut. Mit dem Verkauf des Toyota Starlet an die I.