80 Z.144 ff.). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte auf Frage der Gerichtspräsidentin, dass der Toyota Starlet nicht ihr gehört habe (pag. 271 Z. 32 f.; vgl. auch pag. 272 Z. 21). Nach der Vorstellung der Beschuldigten war der Toyota Starlet fremd im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, als sie diesen am 20. Juni 2014 an die I.________ GmbH verkaufte. Die Beschuldigte konnte somit keinesfalls davon ausgehen, sie könne ohne Weiteres über das Fahrzeug verfügen.