1 Abs. 1 StGB. Zu prüfen ist, ob sich die Beschuldigte der versuchten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien sollte das Eigentum am Toyota Starlet erst nach Bezahlung der zehnten Rate à CHF 200.00 auf die Beschuldigte übergehen. Beweismässig ist erstellt, dass die Beschuldigte nur eine Rate à CHF 200.00 bezahlt hat. Die Beschuldigte ging davon aus, dass G.________ nach wie vor Eigentümer des Toyota Starlets war. So gab sie zu Pro-