Art. 7 Abs. 1 Bst. c KKG). Die Vereinbarung zwischen den Parteien war damit formlos gültig. Vorliegend wurde der Eigentumsvorbehalt jedoch nicht im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen. Die Beschuldigte hat deshalb mit der Übergabe das volle Eigentum am Toyota Starlet erworben, obwohl dieser Erwerb unter Berücksichtigung des Vorbehalts bloss bedingt hätte erfolgen sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_684/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 3.1, publ. in Pra 98 (2009) Nr. 102 E. 3.1 mit Hinweisen). Damit war das Fahrzeug im Zeitpunkt des Verkaufs an die I.________ GmbH nicht mehr fremd und kein taugliches Objekt von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.