Es kann somit festgehalten werden, dass der Toyota Starlet nach Bezahlung der zehnten Rate à CHF 200.00 ins Eigentum der Beschuldigten übergehen sollte. Der Vertrag vom 27. März 2014 ist damit als Abzahlungsvertrag und nicht als Mietvertrag zu qualifizieren. Mit dem handschriftlich eingefügten Vertragstext «Das Fahrzeug bleibt Eigentum bis und mit der 10. Rate à 200.–» haben die Parteien einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Der Verteidigung ist beizupflichten, dass das Konsumkreditgesetz auf den Vertrag vom 27. März 2014 nicht anwendbar ist, da der Zahlungsaufschub zins- und gebührenfrei gewährt wurde (pag. 371; Art. 7 Abs. 1 Bst.