Das Eigentum hätte erst mit der letzten Zahlung übergehen sollen (pag. 267 Z. 41 f.). Die Beschuldigte bestätigte, dass der Personenwagen bei der zehnten Ratenzahlung in ihren Besitz übergegangen wäre (pag. 71 Z. 29 ff.). Die Verteidigung wies zu Recht darauf hin, dass mit «Besitz» (vgl. pag. 68 Z. 29) ein Übergehen ins Eigentum der Beschuldigten gemeint war, im Besitz des Toyota Starlet war die Beschuldigte ja bereits vorher (pag. 370; vgl. auch pag. 267 Z. 25 f., Z. 41). Es kann somit festgehalten werden, dass der Toyota Starlet nach Bezahlung der zehnten Rate à CHF 200.00 ins Eigentum der Beschuldigten übergehen sollte.